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Pflichten von Vermietern

Pflichten von Vermietern

In dieser Rubrik finden Sie alle Informationen zu den Schritten, die Sie als Eigentümer von möblierten Ferienwohnungen und Gästezimmern unternehmen müssen.

Registrierungsnummer

Seit dem 1. Mai 2024 muss jeder Eigentümer, der sein Eigentum, einschließlich seines Hauptwohnsitzes, als möblierte Unterkunft für Touristen vermietet, eine Registrierungsnummer erhalten.

Diese Registriernummer wird Ihnen automatisch und ohne Verzögerung über eine ferngesteuerte Erklärung erteilt. Klicken Sie dazu auf die nachfolgende Schaltfläche.

Diese Nummer muss ab dem ersten Tag der Vermietung auf Ihren Online-Anzeigen oder jeder anderen Art von Anzeige unabhängig von der Art des Mediums angegeben werden.

1 Tourismusmöbel = 1 Registrierungsnummer.

Jede Änderung der angegebenen Informationen muss Gegenstand eines neuen Antrags auf eine Registrierungsnummer sein.

Antrag auf Nutzungsänderung

Nach dem Antrag auf Registrierung und auf derselben Website können Sie, wenn Sie von dieser Maßnahme betroffen sind, den Antrag auf Nutzungsänderung ausfüllen.

Betroffen sind Eigentümer, die als Touristenmöbel vermieten :

– Ihren Zweitwohnsitz

– Ihren Hauptwohnsitz für mehr als 120 Tage/Jahr

– Einen Teil ihres Hauptwohnsitzes mit unabhängigem Zugang (z. B. eine Wohnung, die aus der Teilung des Hauptwohnsitzes hervorgegangen ist, ein Nebengebäude, das auf derselben Grundstückseinheit wie der Hauptwohnsitz vermietet wird).

Juristische Personen (z. B. GmbH, SCI, SAS,…) sind von dieser Verpflichtung zur Nutzungsänderung nicht betroffen.

Alle Informationen finden Sie auf den unten stehenden Infografiken.

Leitfaden für Projektträger

Sie möchten ein Ferienobjekt oder Ihren Hauptwohnsitz vermieten? Wir bieten Ihnen den Leitfaden für Projektträger zum Herunterladen an, in dem Sie alle Informationen finden, die Sie für die Verwaltung eines möblierten Tourismusobjekts und eines Gästezimmers benötigen.

Bei rechtlichen Fragen können Sie sich gerne von einem Steuerberater oder dem Point d’Accès au Droit in La Teste de Buch beraten lassen.

Gästezimmer

Gästezimmer und Zimmer bei Einheimischen sind von der Registriernummer und der Nutzungsänderung nicht betroffen.

Jede Person, die ein oder mehrere Gästezimmer zur Vermietung anbietet, muss dies gemäß Artikel L.324-4 des Tourismusgesetzes zuvor beim Bürgermeisteramt der Gemeinde des Ortes, an dem sich die betreffende Unterkunft befindet, anmelden.

Sie müssen das Formular CERFA 13566*03 ausfüllen. Für die Erklärung wird eine Empfangsbestätigung, Récépissé, ausgestellt. Sie sollten eine Kopie zu Beweiszwecken aufbewahren.

Jede Änderung hinsichtlich der gemachten Angaben muss Gegenstand einer neuen Erklärung sein.

Erklärung über den Beginn der Tätigkeit

Für alle möblierten Ferienwohnungen und Gästezimmer ist die Meldung des Beginns der Geschäftstätigkeit über die einzige digitale Anlaufstelle, die unter folgender Adresse zugänglich ist, obligatorisch: formalites.entreprises.gouv.fr.

Dieser Schritt muss ausschließlich online auf der Website desInstitut National de la Propriété Industrielle (INPI) erfolgen, das der einzige Ansprechpartner für die Anmelder ist. Dieser Schritt ermöglicht Ihnen :

– Eine SIRET-Nummer zu erhalten

Die Existenz Ihrer Tätigkeit bekannt zu machen

– Die von Ihnen gewählte Steuerregelung anzugeben.

Beantwortung von Fragen